VwGH 26.04.2007, 2007/04/0067 (bekämpfter Bescheid: Bundeskommunikationssenat 29.01.2007, 611.956/0002-BKS/2007)
§ 3 Abs 1 Z 1 ORF-G, § 36 Abs 1 lit d ORF-G
Ein lediglich eine halbe Stunde dauernder Ausfall eines regionalen Hörfunkprogrammes (aufgrund technischer Probleme) bewirkt nur eine geringfügige Verschlechterung der Hörfunkversorgung. Bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es gehäuft zu solchen technischen Gebrechen kommt, kann daraus noch nicht abgeleitet werden, dass der ORF den Versorgungsauftrag gemäß § 3 Abs 1 ORF-G verletzt habe, weil er für einen solchen Fall keine Vorsorge durch eine Zusatzversorgung (redundante Sendetechnik) getroffen hat.