OLG Wien 29.05.2007, 18 Bs 118/07w
(Vorinstanz: LG f Strafsachen Wien 19.04.2007, 94 Hv 58/06x)
§ 16 MedienG
Für die Fortsetzung des (Gegendarstellungs-)Verfahrens ist ein fristgerechter Antrag gemäß § 16 Abs 1 MedienG nötig. Hat eine Partei das Verfahren mit einem entsprechenden Antrag eingeleitet, kann auch die andere Partei bei entsprechender späterer Antragstellung Rechtsvorteile erlangen, als hätte sie den Einleitungsantrag gestellt.