Vorbemerkung
Die Einrichtung von Spezialbehörden durch Spezialgesetze hat eine Besonderheit: Derartige Behörden sind idR nur zur Auslegung des jeweiligen Spezialgesetzes berufen. Daraus entsteht mitunter der (unrichtige) Eindruck, dass sich die jeweilige Spezialbehörde zur Rechtslage einer Fragestellung insgesamt äußere. Kompliziert wird es, wenn diese Behörden dann auch noch ihre (beschränkten) Kompetenzen überschreiten: