OLG Wien 04.06.2007, 18 Bs 93/07v (Vorinstanz: LG f Strafsachen Wien 07.11.2006, 95 Hv 82/06h)
§§ 7b Abs 2 Z 1, 30 MedienG Art 10 EMRK
1. In das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung darf nur eingegriffen werden, wenn die Gründe hiefür erheblich und ausreichend sind. Die Freiheit des einzelnen Staates, Ausnahmen zur Meinungsfreiheit zu normieren, muss eng ausgelegt werden. Personen des öffentlichen Lebens müssen sich einen deutlich weitergehenden Eingriff in ihre privaten Rechte zu Gunsten der Meinungsfreiheit gefallen lassen. Diese Grundsätze betreffen nicht bloß Klagen wegen übler Nachrede und Ähnlichem, sondern auch Verfahren wegen Verletzung der Unschuldsvermutung.