VfGH, 15.03.2007, G 138/06
§ 2 Abs 1 Z 7, § 7 KommAustria-Gesetz
1. Es ist dem Gesetzgeber nicht schlechthin verwehrt, ein Verfahren laufender Überwachung („Monitoring“) der Werbetätigkeit von Rundfunkveranstaltern vorzusehen und die Ergebnisse dieser Überwachung zu veröffentlichen, mit dem Ziel, dadurch die Einhaltung der Werbevorschriften sicherzustellen und zu fördern.