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Der Wahrheitsbeweis und seine angeblichen Grenzen - eine Replik

MedienrechtDr. Peter ZöchbauerMedien und Recht 2007, 65 Heft 2 v. 20.4.2007

1. Der „Wahrheitsbeweis“ (vgl §§ 111 Abs 3, 112 StGB, §§ 6 Abs 2 Z 2 lit a, 29 Abs 1 MedienG) ist in der Praxis von großer Bedeutung. Jüngst hat Hollaender hiezu in dieser Zeitschrift1)1)Der Wahrheitsbeweis und seine Grenzen, MR 2006, 243.) die These aufgestellt, dass der Wahrheitsbeweis keinen zeitlichen Schranken unterliege; er wäre „auch noch in der Berufung gegen bezirksgerichtliche oder einzelrichterliche Urteile - und damit also auch in der Berufungsverhandlung - möglich“2)2)MR 2006, 245 rSp.). Dies wäre angeblich auch die Sicht der „traditionellen Judikatur und Lehre“. Diese Ansicht betrifft eine in der Praxis zentrale, seit Jahren bisweilen unterschiedlich beantwortete Fragestellung.

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