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Der Wahrheitsbeweis und seine Grenzen

MedienrechtAdrian Eugen HollaenderMedien und Recht 2006, 243 Heft 5 v. 20.9.2006

1. Die Besonderheit des Wahrheits- und Gutglaubensbeweises in der Systematik des österreichischen Strafprozessrechts

Wer eine üble Nachrede nach § 111 Abs 1 oder 2 StGB begeht, ist nach Abs 3 leg cit nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung als wahr erwiesen wird; im Fall der üblen Nachrede nach Abs 1 leg cit ist der Täter überdies auch dann nicht zu bestrafen, wenn Umstände erwiesen werden, aus denen sich für den Täter hinreichende Gründe ergeben haben, die Behauptung für wahr zu halten. Gemäß § 112 StGB sind der Wahrheitsbeweis und der Beweis des guten Glaubens nur aufzunehmen, wenn sich der Täter auf die Richtigkeit der Behauptung oder auf seinen guten Glauben beruft. Über Tatsachen des Privatoder Familienlebens und über strafbare Handlungen, die nur auf Verlangen eines Dritten verfolgt werden, sind der Wahrheitsbeweis und der Beweis des guten Glaubens nicht zuzulassen.

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