vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Gegenstand des Kurzberichterstattungsrechts - Dauer

RundfunkrechtRechtsprechungMedien und Recht 2006, 49 Heft 1 v. 20.2.2006

Bundeskommunikationsenat, Bescheid v 03.02.2006, GZ 611.603/006-BKS/2006

§ 5 FERG

1. Die Kurzberichterstattung ist auf eine dem Anlass entsprechende nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung beschränkt. Gegenstand des Kurzberichterstattungsrechts sind daher im Regelfall die Tore und weitere herausragende Vorkommnisse im Rahmen eines oder im Zusammenhang mit einem Spiel der T-Mobile Bundesliga, insbesondere ein vergebener Elfmeter, ein im Hinblick auf das tatsächliche Ergebnis spielentscheidender Stangen-/Lattenschuss oder „Lattenpendler“, ein schweres Foul, das zum Platzverweis eines Spielers führt, oder schwere Ausschreitungen von Zusehern. Bei einem im Hinblick auf die gesamte Meisterschaft oder im Abstiegskampf entscheidenden Spiel zählt ausnahmsweise auch eine besondere spielentscheidende Szene, insbesondere eine eindeutige vergebene Chance, eine möglicherweise spielentscheidende strittige Abseitsentscheidung des Schiedsrichters oder ein absichtliches Handspiel oder Foul im Strafraum, das vom Schiedsrichter übersehen und daher nicht mit einem Elfmeter geahndet wurde, zum Gegenstand des Kurzberichterstattungsrechts. Wiederholungen sind vom Kurzberichterstattungsrecht nicht erfasst, der Kurzbericht ist in einem ohne Unterbrechungen zu senden und muss klar als solcher erkennbar und eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!