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AGB-Kontrolle durch Telekom-Control-Kommission II

TelekommunikationsrechtRechtsprechungMedien und Recht 2005, 410 Heft 6 v. 20.11.2005

VfGH 15.06.2005, B 636/04 (bekämpfter Bescheid: Telekom-Control-Kommission 29.03.2004, G 53/03)

§ 25 TKG 2003

1. Art 6 EMRK, der besagt, dass über „civil rights“ ein unabhängiges und unparteiisches, auf Gesetz beruhendes Gericht zu entscheiden hat, steht der Kompetenz der Telekom-Control-Kommission [zum Widerspruch gegen AGB nach § 25 Abs 6 TKG 2003] nicht entgegen: Die Telekom-Control-Kommission entscheidet nicht über einen konkreten zivilrechtlichen Anspruch, sondern ist zuständig, AGBs zu widersprechen. Aus diesen AGBs hat zunächst niemand einen Anspruch erworben, sodass über keine zivilrechtlichen Ansprüche entschieden wird.

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