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Verfallsregelungen in Mobilfunkverträgen

TelekommunikationsrechtDr. Max Stefan Ertl, Mag. Sven GschweitlMedien und Recht 2005, 404 Heft 6 v. 20.11.2005

1. Ausgangslage: Das OGH-Urteil vom 18.08.2004, 4 Ob 112/04f

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in seiner Entscheidung vom 18.08.2004, 4 Ob 112/04f1)1)OGH 18.08.2004, 4 Ob 112/04f (Guthabensverfall bei Wertkartenhandys), ÖJZ-LSK 2005/30 = MR 2004, 380 = ecolex 2005/1.Vgl hierzu auch Thiele, Von verfallenen Guthaben und unwirksamen Einwendungsfristen - Bemerkenswertes aus der wunderbaren Welt des M-Commerce, RdW 6/2005, 346. in einem vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) angestrengten Verbandverfahren gegenüber tele.ring ausgesprochen, dass eine Klausel über den Guthabensverfall bei Wertkartenhandys nach 15 Monaten („Laden Sie Ihr Konto rechtzeitig innerhalb der Gültigkeitsdauer (ein Jahr plus 3 Monate) auf, sonst verlieren Sie Ihre Rufnummer und das restliche Guthaben!“) im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligend sei. Die Beklagte versuchte die Klausel damit zu rechtfertigen, dass für den Prepaidkunden auch dann permanent Leistungen erbracht werden, wenn dieser nicht aktiv telefoniert (Vorhaltekosten). Der OGH war jedoch der Ansicht, dass jene Kunden, welche ihr Guthaben verbrauchen, gewissermaßen ein Mehr an Leistung erhalten (im Wesentlichen aktive Gespräche und die Erreichbarkeit etwa durch Bereithalten der Telefonnummer, der Mobilbox etc) als jene Kunden, welche ihr Guthaben nicht verbrauchen. Dies deswegen, weil Kunden, die ihr Guthaben verbrauchen, für typischerweise durch Grundgebühren abgedeckte Leistungen, deren Entgelte im Falle von Prepaid-Verträgen in die Aktivgesprächsgebühren eingerechnet wurden, nicht im gleichen Ausmaß bezahlen wie die vom Guthabensverfall betroffenen Kunden2)2)Vgl VRInfo 2.11.2004 (www.verbraucherrecht.at )..

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