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Ein Jahr „Werbebeobachtung“

RundfunkrechtDr. Klaus KassaiMedien und Recht 2005, 343 Heft 5 v. 20.9.2005

1. Einleitung

Zur Gewährleistung einer effektiven Aufsicht1)1)Vgl auch Art 3 Abs 2 Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl 1989L 298/23, idF Richtlinie 97/36/EG , ABl 1997 L 202/60. über die Einhaltung der Werbebestimmungen des Rundfunkrechts ist die Kommunikationsbehörde Austria (Komm-Austria) seit dem Jahr 2004 mit der regelmäßigen Durchführung von Beobachtungen der öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkprogramme aus Österreich betraut (§ 2 Abs 1 Z 7 KOG2)2)Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz - KOG), BGBl I2001/32 idF BGBl I 2005/21.).3)3)Novelle der Rundfunkgesetze durch BGBl I 2004/97.

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