OGH 17.02.2005, 12 Os 1/05x
(Vorinstanz: LG Klagenfurt 15.07.2004, 17 Hv 98/04v)
§ 1 Abs 1 Z 12 MedienG; § 46 Abs 1 StPO
1. Die Formulierung in § 1 Abs 1 Z 12 MedienG, wonach Medieninhaltsdelikte „durch den Inhalt eines Mediums“begangene Delikte sind, umschreibt nur den das Delikt charakterisierenden (abstrakten) medialen Multiplikationseffekt, nicht aber die Handlung des Täters. Wird daher eine als üble Nachrede zu qualifizierende Äußerung in einem Medium publiziert, so liegt (übrigens auch dann, wenn die Veröffentlichung vom Tätervorsatz nicht umfasst war) ein Medieninhaltsdelikt vor.