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Access-Provider - Auskunft an das Strafgericht über Inhaber bestimmter dynamischer IP-Adressen (I)

Focus: Internet Service ProviderRechtsprechungMedien und Recht 2005, 123 Heft 2 v. 20.4.2005

OLG Wien 07.03.2005, 19 Bs 13/05h
(Vorinstanz: LG f Strafsachen Wien, 02.12.2004, 281 Ur 318/04h)

§§ 86 Abs 1, 91 Abs 1 UrhG; §§ 149a ff StPO; § 18 Abs 2 ECG

1. Der Name und die Anschrift des Inhabers eines Internetanschlusses (IP-Adresse) stellen Stammdaten dar, deren Bekanntgabe an das Strafgericht zum Zwecke der Aufklärung und Verfolgung einer bestimmten Straftat nicht den Voraussetzungen der §§ 149ff StPO (Überwachung der Telekommunikation) unterliegt.

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