vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Ist § 38 MedienG ein Medieninhaltsdelikt?

MedienrechtDr. Michael RamiMedien und Recht 2005, 7 Heft 1 v. 20.2.2005

1. Das Medieninhaltsdelikt ist ein zentralerBegriff des MedienG, an den zahlreiche Rechtsfolgen geknüpft sind1)1)Vgl etwa §§ 29, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 40, 41 MedienG.. Es ist definiert als eine durch den Inhalt eines Mediums2)2)Ein Medium ist jedes Mittel zur Verbreitung von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild an einen größeren Personenkreis im Wege der Massenherstellung oder der Massenverbreitung (§ 1 Abs 1 Z 1MedienG). begangene, mit gerichtlicher Strafebedrohte Handlung, die in einer an einen größeren Personenkreis gerichteten Mitteilung oder Darbietung besteht (§ 1 Abs 1 Z 12 MedienG). Der Begriff der „mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung“ verweist auf das materielle Justizstrafrecht, was durch § 28 MedienG klargestellt wird. Medieninhaltsdelikte sind somit keine Delikte eigener Art, sondern werden nur auf besondere Weise begangen, eben durch den Inhalt eines Mediums3)3)OGH 11 Os 53/01, JBl 2002, 605 (Kert) = MR 2001, 225 ( Zöchbauer und Weis); Berka, Das Recht der Massenmedien (1989)167; W. Weiß, Zur straf- und medienrechtlichen Haftung für Ehrenbeleidigungen, MR 1990, 10 (11); Hanusch, MedienG(1998) § 1 Rz 27; Zöchbauer, MR 2001, 227 (227) (Entscheidungsbesprechung)..

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!