OGH 25.4.2004, 4 Ob 98/04x
§ 25 TKG 2003, § 28 KSchG
1. Die Klausel in AGB eines Kommunikationsdiensteanbieters, wonach dieser berechtigt ist, "den Leistungsumfang zu ändern bzw einzuschränken" ist nicht auf die Änderung allgemeiner Geschäftsbedingungen beschränkt, sondern berechtigt - wenn sie [wie im Verfahren über eine Verbandsklage nach § 28 KSchG erforderlich] im kundenfeindlichsten Sinn ausgelegt wird - auch zu Änderungen des Einzelvertrags. Solche Änderungen des Einzelvertrags sind durch § 25 TKG 2003 nicht gedeckt.