OLG Linz, 13.01.2004, 8 Bs 291/03
(Erstinstanz: LG Linz 1.10.2003, 24 Hv 101/03p)
§ 7 MedienG
1. Nach dem Willen des Gesetzgebers wurde der Anspruch nach § 7 MedienG in den nicht ehrenrührigen Bereich vorverlagert. Bloßstellen kann auch eine Veröffentlichung privater Angelegenheiten, die weder subjektiv noch objektiv die Gefahr einer negativen, abwertenden Einschätzung durch die Umwelt nach sich zieht. Bloßstellen iSd § 7 Abs 1 MedienG bedeutet ein (auch wertfreies) "Nackt und Hilflos-Machen".