OLG Wien, 29.09.2004, 17 Bs 239/04
(Erstinstanz: LG St. Pölten 9.8.2004, 12 Ur 106/04d)
§ 46 StPO
Die gerichtliche Vernehmung des Tatverdächtigen gemäß § 38 Abs 3 StPO im Rahmen von Vorerhebungen begründet eine Verfolgungshandlung. Somit kann kein Zweifel bestehen, dass ein auf eine solche Verfolgungshandlung abzielender Antrag des berechtigten Anklägers einen Verfolgungsantrag darstellt, der zur Wahrung der Sechs-Wochen-Frist des § 46 Abs 1 StPO ausreicht.