OGH als KOG 11.10.2004, 16 Ok 11/04
(Vorinstanz: OLG Wien als KG 18.03.2003, 29 Kt 51/04) - TikTak-Freiminuten
§§ 35, 38 KartG Art 82 EG
1. Der Markt für Anschlussleistungen und jener für Verbindungsleistungen für Festnetz-Telefonie sind als Komplementärmärkte in dem Sinn zu verstehen, dass die auf beiden Märkten gehandelten Dienstleistungen nur gemeinsam verwendet werden können. Ein Verhalten des den Markt für Anschlussleistungen beherrschenden Unternehmens ist somit am Maßstab des § 35 KartG (Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung) zu beurteilen, soweit es geeignet ist, sich auf den Markt für Verbindungsleistungen auszuwirken, ohne dass es weiter darauf ankäme, ob das Unternehmen auch diesen Markt beherrscht.