OLG Wien, 01.06.2004, 17 Bs 145/04
(Erstinstanz: LG St. Pölten 2.4.2004, 13 Hv 42/04w)
§ 37 MedienG
Voraussetzung für eine Mitteilung nach § 37 Abs 1 MedienG ist - neben der Annahme, der objektive Tatbestand eines Medieninhaltsdeliktes sei hergestellt worden - ein "eingeleitetes Verfahren". Bewirken gerichtliche Vorerhebungen Gerichtsanhängigkeit und genügt ein Antrag auf Vorerhebungen, - wie auch aus § 46 Abs 2 StPO erhellt - um als Verfolgungsantrag die Frist des § 46 Abs 1 StPO zu Geleitet von Dr. Werner Röggla und Dr. Peter Zöchbauer wahren, so ist das Verfahren durch gerichtliche Vorerhebungen iSd § 37 Abs 1 MedienG eingeleitet.