OLG Wien 16.06.2004, 17 Bs 100/04
(Erstinstanz: LG für Strafsachen Wien 9.10.2003, 095 Hv 73/03f)
§ 7b MedienG
Bei verfassungskonformer Interpretation der Begriffe "überführt oder schuldig hingestellt" des § 7b Abs 1 MedienG ist mit Blick auf die durch Art 10 EMRK garantierte Freiheit der Meinungsäußerung zu beachten, dass der einem Straffall zugrunde liegende Sachverhalt, die äußeren objektiven Umstände einer Tat, berichtbar bleiben muss. Bloß eine Gerichten vorbehaltene Wertung iS einer Lösung der Tat- oder Schuldfrage ist von § 7b MedienG verpönt. Eine objektive Schilderung des Tatherganges, der Verdachtslage und der Ermittlungsschritte, die eine wertende Präjudizierung vermeiden, ist sanktionslos möglich.