1. Einleitung
In letzter Zeit wurden immer wieder Medienzusammenschlüsse beim Kartellgericht angemeldet, die hinsichtlich ihrer wettbewerbsrechtlichen Aspekte bei der Kommission in Brüssel anzumelden waren.1) Dies ist durchaus systemkonform: Nach Art 21 Abs 3 der Europäischen Fusionskontrollverordnung (FKVO)2) wenden zwar die Mitgliedstaaten ihr innerstaatliches Wettbewerbsrecht auf Zusammenschlüsse, die der FKVO unterliegen, nicht an. Die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit solcher Zusammenschlüsse soll vielmehr allein von der Kommission geprüft werden ("One-Stop-Shop"-Prinzip). Abs 4 des Art 21 FKVO sieht allerdings eine Ausnahme vom "One-Stop-Shop"-Prinzip vor. Demnach können die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zum Schutz anderer Interessen als derjenigen treffen, welche in der FKVO berücksichtigt werden. Als solches berechtigtes Interesse wird in Abs 4 auch die Medienvielfalt genannt.