OGH 5.5.2004, 14 Os 49/04
(Vorinstanzen: OLG Innsbruck 31.7.2003, 7 Bs 236/03; LG Innsbruck 7.2.2003, 24 Hv 182/02g)
§ 7a Abs 1 MedienG
Anspruchsvoraussetzung für eine Entschädigung nach § 7a MedienG (Preisgabe der Identität des Täters) ist, dass der Betroffene einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig ist. Dies muss sich für den Medienkonsumenten, auch ohne dass er juristische Fachkenntnisse besitzt, in der Art eines Aha-Erlebnisses aus dem Bericht selbst ergeben. Schlägt der Konsument keine Brücke zur Subsumption der Tat unter irgendeine gerichtlich strafbare Handlung, liegt die Anspruchsvoraussetzung nicht vor.