§ 78 UrhG; Art 10 EMRK
1. Im Rahmen der nach § 78 UrhG gebotenen Interessenabwägung ist auf das Veröffentlichungsinteresse der Medien und das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen im Zeitpunkt der Veröffentlichung abzustellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob die Bildnisveröffentlichung für die Information der Öffentlichkeit Wesentliches hinzufügt.