§ 3 Abs 4 Privatradiogesetz - PrR-G
1. § 3 Abs 4 PrR-G verbietet die Übertragung der Hörfunkzulassung auf dritte Personen. Es ist daher auch eine Überlassung von Nutzungsrechten an einer Hörfunkzulassung darauf hin zu überprüfen, ob sie nicht einer Übertragung der Zulassung als solche gleichkommt.