OLG Wien 29.3.2004, 18 Bs 22/04
(Vorinstanz: LG f Strafsachen Wien, 22.7.2003, 94 Hv 89/02z)
§ 6 Abs 2 Z 2 lit b MedienG
1. Als Mindestaufwand für die journalistischen Sorgfalt ist die Anhörung des Betroffenen zu betrachten, die nur unter sehr eingeschränkten Umständen - beispielsweise bei Vorliegen von echten amtlichen Urkunden - unterbleiben darf. Weitere Voraussetzung einer sorgfältigen Recherche ist eine gewissenhafte Prüfung der Zuverlässigkeit von Informationsquellen, insbesondere aber die Kontrolle von Basisinformationen, wodurch die Stichhaltigkeit der Nachricht weiter abgesichert werden soll.