VwGH 21.4.2004, 2004/04/0009
(bekämpfter Bescheid: BKS 13.12.2002, 611.917/002-BKS/2002)
§ 4 ORF-G
§ 4 ORF-Gesetz determiniert den Gestaltungsspielraum des ORF bei der Programmerstellung nicht durch Sendungsinhalte, die jedenfalls Programmbestandteil sein müssten. Vielmehr wird durch die Anordnung, im Einzelnen genannte, unterschiedliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, (bloß) eine Richtschnur gegeben. Die Gesamtheit der Programme des ORF muss über einen längeren Zeitraum gesehen erkennen lassen, dass die erwähnten Zielsetzungen bei der Programmgestaltung maßgeblich waren. Nicht aber müssen bestimmte Sendungsinhalte überhaupt oder in einem bestimmten Ausmaß angeboten werden. Die Auffassung, eine Sendung dürfe nur eingestellt werden, wenn sie durch eine andere Sendung "substituiert" werde, findet im § 4 ORF-Gesetz keine Grundlage. Eine Verpflichtung des Österreichischen Rundfunks, bestimmte Sendungen bzw. Sendungen mit bestimmten Inhalten in das Programm aufzunehmen, ist gerade nicht Inhalt des Programmauftrages.