VwGH 28.4.2004, 2002/03/0285
(bekämpfter Bescheid: Telekom-Control-Kommission 20.9.2002, Z 17/02)
§ 34 TKG 1997
1. Es kann nicht zweifelhaft sein, dass die in einem Verfahren gemäß § 41 TKG [1997] festgelegten Zusammenschaltungsbedingungen "Maßstab einer Diskriminierungsprüfung gemäß § 34 TKG [1997]" sein können. Ob ein Angebot am Markt bzw das Bereitstellen von Leistungen iSd § 34 TKG [1997] auf Grund eigenen Entschlusses des marktbeherrschenden Unternehmens erfolgt oder (nur) auf Grund behördlicher Anordnung, ist für die Gleichbehandlungsverpflichtung nicht maßgeblich: in beiden Fällen bildet das jeweilige Angebot den Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob Wettbewerbern gleichwertige Bedingungen unter vergleichbaren Umständen angeboten werden.