VwGH 18.3.2004, 2002/03/0164
(bekämpfter Bescheid: Telekom-Control-Kommission 6.5.2002, Z 31/01 und Z 3/02)
§ 41 TKG 1997
1. Die Regulierungsbehörde hat bei der Entscheidung über die Festlegung von Zusammenschaltungsbedingungen gemäß § 41 Abs 3 TKG [1997] - soweit es nicht um die Festlegung kostenorientierter Zusammenschaltungsentgelte eines marktbeherrschenden Unternehmens geht - angemessene Bedingungen festzulegen und dadurch einen fairen Ausgleich der berechtigten Interessen beider Parteien herbeizuführen, wobei sowohl die Gesetzes- bzw. Regulierungsziele der §§ 1 und 32 Abs 1 TKG [1997] als auch die für die Entscheidung in einer Zusammenschaltungsstreitigkeit maßgeblichen Kriterien gemäß Art 9 Abs 5 und 6 RL 97/33/EG und die Zielsetzungen des Art 9 Abs 1 RL 97/33/EG zu berücksichtigen sind.