Die rechtliche Verantwortung von Internetprovidern (Hostprovidern) für fremdes Fehlverhalten wurde seit Inkrafttreten des E-Commerce-Gesetzes, BGBl. I 2001/152, in einen gesetzlichen Rahmen gegossen. Die Praxis zeigt, dass sich viele Internetprovider in Gerichtsverfahren wegen Unterlassungsklagen auf Beklagtenseite wieder finden, ohne tatsächlich oder rechtlich auf den Inhalt der beanstandeten Websites Einfluss genommen zu haben - dies wegen der verschuldensunabhängigen Haftung, die bei der Geltendmachung von (wettbewerbsrechtlichen) Unterlassungsansprüchen ausreicht. Neben den negativen Auswirkungen auf den Geschäftsgang sieht sich der Internetprovider dadurch auch finanziellen Ansprüchen in oft beträchtlicher Höhe, zB für die Urteilsveröffentlichung oder Verfahrenskosten, ausgesetzt.