OGH 25.3.2003, 4 Ob 42/03k
(Vorinstanz: OLG Wien 28.11.2002, 1 R 211/02k-29) - rtl.at
§ 43 ABGB
1. Im Domainstreit gleichnamiger Parteien gilt, dass auch ein an sich befugter Namensgebrauch rechtswidrig sein kann, wenn das damit verfolgte Interesse wesentlich geringer zu bewerten ist als das Interesse eines Gleichnamigen, den Namen uneingeschränkt zu verwenden. Die Klägerin hat mit der überragenden Bekanntheit ihres Namens einen wertvollen und schutzwürdigen Besitzstand erreicht.