OGH 20.5.2003, 4 Ob 47/03w
(Vorinstanzen: OLG Linz 8.1.2003, 2 R 186/02i; LG Salzburg 28.6.2002, 1 Cg 11/01m) - adnet.at II
§§ 1, 2 und 9 UWG, § 43 ABGB
1. Sittenwidriges Domain-Grabbing liegt (nur) vor, wenn die Domain in der Absicht erworben wird, die bereits mit erheblichem Aufwand betriebenen Bemühungen eines Konkurrenten zu sabotieren, die entsprechende Bezeichnung als geschäftliches Kennzeichen für die eigene Tätigkeit im Verkehr durchzusetzen oder die damit erlangte Position auf Kosten des anderen zu vermarkten.