OLG Wien 21.7.2003, 18 Bs 117/03
(Erstinstanz: LG Wr. Neustadt 5.3.2003, 42 Hv 560/01y)
§ 39 Abs 2 MedienG
Gegen den Beschluss, mit dem ein Antragsgegner (Medieninhaber) ermächtigt wird, die Veröffentlichung einer Mitteilung nach § 39 Abs 2 MedienG vorzunehmen, ist eine Beschwerde nicht zulässig. Der Antragsteller, der nur bei missbräuchlicher Verfahrenseinleitung bzw. -führung die Kosten zu ersetzen hat - sonst werden sie vom Bund endgültig getragen (§ 39 Abs 2 und 3 MedienG) - muss vor Beschlussfassung nicht gehört werden.