OGH 19.8.2003, 4 Ob 160/03p
(Vorinstanz: OLG Wien 5.6.2003, 4 R 33/03g-11) - wohnbazar.at
§ 4 Abs 1 MSchG, § 9 Abs 1 UWG
1. Das Zeichen "Bazar" dient weder im allgemeinen Sprachgebrauch als übliche Bezeichnung von Printmedien mit Privatinseraten noch handelt es sich dabei um ein sonst so gebräuchliches Wort der Alltagssprache, dass es stets nur als solches und nur in seinem Ursprungssinn verstanden wird. Es ist daher hinreichend unterscheidungskräftig.