Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte 11.12.2003, Krone Verlag GmbH & Co KG gegen Österreich (Beschwerde Nr. 39069/97)
Art 10 EMRK; §§ 1, 2 öUWG
1. Der Gerichtshof hat Beschränkungen der Werbung, die sich aus der Notwendigkeit des Schutzes der Rechte anderer oder den spezifischen Umständen der beworbenen geschäftlichen Tätigkeiten oder Berufe ergeben, im Lichte des Art 10 EMRK und der Besonderheiten des Falles genau zu überprüfen; hierbei ist auch die im Falle des Verstoßes gegen das Werbeverbot drohende Strafe zu berücksichtigen.