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"Verspätete" Gegenäußerungen im Gegendarstellungsverfahren

MedienrechtDr. Michael RamiMedien und Recht 2004, 5 Heft 1 v. 20.2.2004

Wird die außergerichtlich begehrte (§ 12 Abs 1 MedienG) Gegendarstellung (§ 9 MedienG)1)1)Gleiches gilt für die nachträgliche Mitteilung (§ 10 MedienG), die im Folgenden nicht mehr eigens erwähnt wird. nicht oder nicht gehörig veröffentlicht, kann der Betroffene binnen sechs Wochen bei Gericht beantragen, dem Medieninhaber (Verleger) die Veröffentlichung der Gegendarstellung aufzutragen (§ 14 Abs 1 MedienG)2)2)Ein solcher Antrag ist prozessual wie der Strafantrag des Privatanklägers im Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofs erster Instanz (§ 46, §§ 483 ff StPO) zu behandeln (OGH 12 Os 132/02, EvBl 2003/78 [341]; OLG Wien 21 Bs 265/93, MR 1993, 177 [Zöchbauer]; 21 Bs 290/93, MR 1993, 180; Swoboda, Leere Anträge im Entgegnungsverfahren, MR 1993, 134; Weis, Handbuch der Gegendarstellung [1994] 112; Brandstetter/Schmid, MedienG2 [1999, samt Ergänzungsblättern 2000] § 14 Rz 5, 12; Rami, Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Medienverfahren, MR 2002, 12; ders, Zum Rechtsschutz bei Änderungen des Sinngehaltes der Gegendarstellung, MR 2002, 279.. Das Gericht hat diesen Antrag unverzüglich dem Antragsgegner mit der Aufforderung zuzustellen, binnen fünf Werktagen Einwendungen und Beweismittel dem Gericht schriftlich bekannt zu geben, widrigenfalls dem Antrag Folge gegeben werde (§ 14 Abs 4 [erster Satz] MedienG). Werden keine Einwendungen innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben, ist dem Veröffentlichungsbegehren stattzugeben, es sei denn, dass es offensichtlich nicht berechtigt ist (§ 15 Abs 1 MedienG).

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