Wird die außergerichtlich begehrte (§ 12 Abs 1 MedienG) Gegendarstellung (§ 9 MedienG)1) nicht oder nicht gehörig veröffentlicht, kann der Betroffene binnen sechs Wochen bei Gericht beantragen, dem Medieninhaber (Verleger) die Veröffentlichung der Gegendarstellung aufzutragen (§ 14 Abs 1 MedienG)2). Das Gericht hat diesen Antrag unverzüglich dem Antragsgegner mit der Aufforderung zuzustellen, binnen fünf Werktagen Einwendungen und Beweismittel dem Gericht schriftlich bekannt zu geben, widrigenfalls dem Antrag Folge gegeben werde (§ 14 Abs 4 [erster Satz] MedienG). Werden keine Einwendungen innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben, ist dem Veröffentlichungsbegehren stattzugeben, es sei denn, dass es offensichtlich nicht berechtigt ist (§ 15 Abs 1 MedienG).