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Gegenstand des fortgesetzten Verfahrens

MedienrechtRechtsprechungProf. Dr. Bruno WeisMedien und Recht 2003, 23 Heft 1 v. 20.2.2003

OLG Wien 9.12.2002, 18 Bs 252/02
(1. Instanz LG für Strafsachen Wien 6.6.2002, 091 Hv 3087/01h) - Lauschangriff

§ 16 MedienG

Gegenstand des fortgesetzten Verfahrens nach § 16 MedienG ist ausschließlich der Einwand der Unwahrheit der Gegendarstellung. Rechtliche Einwände gegen das Gegendarstellungsbegehren sind dem befristeten Verfahren vorbehalten.

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