OLG Wien 9.12.2002, 18 Bs 252/02
(1. Instanz LG für Strafsachen Wien 6.6.2002, 091 Hv 3087/01h) - Lauschangriff
§ 16 MedienG
Gegenstand des fortgesetzten Verfahrens nach § 16 MedienG ist ausschließlich der Einwand der Unwahrheit der Gegendarstellung. Rechtliche Einwände gegen das Gegendarstellungsbegehren sind dem befristeten Verfahren vorbehalten.