VO (EU) 2016/679 : Art 12 Abs 3, Art 15
StPO: § 115f Abs 3
Die Beschlagnahme und Auswertung digitaler Daten nach § 115f Abs 3 StPO bedürfen für alle Datenkategorien - einschließlich "Multimedia" - einer konkreten zeitlichen Eingrenzung; eine zeitlich unbeschränkte Auswertung allein aus forensischer Zweckmäßigkeit oder technischen Schwierigkeiten (zB unzuverlässige Zeitstempel) ist mangels gesetzlicher Grundlage und Verhältnismäßigkeitsprüfung unzulässig.
