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Keine Videoüberwachung eines Wasserbezugsrechts an der Quelle

Datenschutzrecht Judikaturkurz & buendigBearbeiter: Dietmar Jahnel/Clemens ThielejusIT 2026/29jusIT 2026, 35 Heft 1 v. 12.2.2026

VO (EU) 2016/679 : Art 6 Abs 1 lit f

DSG: § 12

Ist eine Liegenschaft mit Nutzungsrechten Dritter (hier ersessenes Wasserbezugsrecht) belastet, ist eine Videoüberwachung des Servitutsbereichs datenschutzrechtlich nur ausnahmsweise zulässig. Allgemeine Eigentumskontrolle, abstrakte Sicherheitsinteressen oder die Kontrolle der Servitutsausübung begründen kein überwiegendes berechtigtes Interesse iSv Art 6 Abs 1 lit f DSGVO iVm § 12 DSG.

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