VO (EU) 2016/679 : Art 6 Abs 1 lit f
DSG: § 12
Ist eine Liegenschaft mit Nutzungsrechten Dritter (hier ersessenes Wasserbezugsrecht) belastet, ist eine Videoüberwachung des Servitutsbereichs datenschutzrechtlich nur ausnahmsweise zulässig. Allgemeine Eigentumskontrolle, abstrakte Sicherheitsinteressen oder die Kontrolle der Servitutsausübung begründen kein überwiegendes berechtigtes Interesse iSv Art 6 Abs 1 lit f DSGVO iVm § 12 DSG.
