Abtreibungskliniken als "Tötungs-KZs", "Tötungskliniken" oder "Hinrichtungsstätten" zu bezeichnen, beleidigt und diffamiert den betreibenden Rechtsträger gröblich

IT-Recht Judikaturkurz & buendigBearbeiter: Clemens Thiele/Thomas Rainer SchmittjusIT 2026/15jusIT 2026, 16 Heft 1 v. 12.2.2026

EMRK: Art 10

ABGB: § 1330 Abs 1 und 2

Die von einer Stadtgemeinde betriebenen Kliniken, in denen Schwangerschaftsabbrüche von Ärzt:innen vorgenommen werden, auf einer eigens dafür eingerichteten Website (hier <babycaust.de>) als "Tötungs-KZs", "Tötungskliniken" oder "Hinrichtungsstätten" zu bezeichnen, vermittelt aus Sicht des unbefangenen Durchschnittsadressaten den unwahren Vorwurf, dort würden in systematischer, an NS-Verbrechen erinnernder Weise Menschen getötet; es handelt sich daher um ehrenrührige und kreditschädigende Tatsachenbehauptungen iSv § 1330 Abs 1 und 2 ABGB, die nicht vom Schutzbereich des Art 10 MRK erfasst sind.

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