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Die Verlinkung zu einem Urteil im RIS ist keine Verarbeitung

Datenschutzrecht Judikaturkurz & buendigBearbeiter: Dietmar Jahnel/Clemens ThielejusIT 2023/99jusIT 2023, 208 Heft 5 v. 30.10.2023

DSG: § 1 Abs 1

VO (EU) 2016/679 : Art 4 Z 1 und Z 2

Durch die Verlinkung eines (Disziplinar-)Urteils im RIS kommt es zu keiner Verarbeitung und damit Offenlegung dieses Urteils durch die verlinkende Stelle, sodass eine betroffene Person dadurch nicht in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt werden kann.

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