VO (EU) 2016/679 : Art 15, 22
GewO: § 151 Abs 6
Die mitbeteiligte Partei erteilte mit mehreren Schriftsätzen vollständig Auskunft über die bei ihr gespeicherten Daten betreffend den Beschwerdeführer. Auch wenn die Auskunft verspätetet erteilt wurde, kommt die spruchmäßige Feststellung einer verspäteten Auskunftserteilung nicht in Betracht.