ARB 017: Art 23.2.1.
DSG: §§ 1, 29
Die Geltendmachung von Ersatz für den immateriellen Schaden, den der Versicherungsnehmer als Kunde beim Kauf einer Hardware-Wallet für Kryptowährungen von einer Warenhändlerin erlitten hat, der die Kundendaten bei Cyberangriffen gestohlen wurden, ist vom Baustein "Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz" der ARB 2017 (Fassung 01/2019) gedeckt. Aus Art 23.2.1 ARB 2017 ergibt sich kein Ausschluss für immaterielle Schäden wegen Datenschutzverletzungen.