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Geltendmachung immaterieller Schäden aus Datenschutzverstoß von Rechtsschutzversicherung umfasst

Datenschutzrecht Judikaturkurz & buendigBearbeiter: Dietmar Jahnel/Clemens ThielejusIT 2023/93jusIT 2023, 206 Heft 5 v. 30.10.2023

ARB 017: Art 23.2.1.

DSG: §§ 1, 29

Die Geltendmachung von Ersatz für den immateriellen Schaden, den der Versicherungsnehmer als Kunde beim Kauf einer Hardware-Wallet für Kryptowährungen von einer Warenhändlerin erlitten hat, der die Kundendaten bei Cyberangriffen gestohlen wurden, ist vom Baustein "Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz" der ARB 2017 (Fassung 01/2019) gedeckt. Aus Art 23.2.1 ARB 2017 ergibt sich kein Ausschluss für immaterielle Schäden wegen Datenschutzverletzungen.

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