VO (EU) 2016/679 : Art 15 Abs 1, ErwGr 63
Grds hat jedermann ein Recht darauf, zu erfahren, zu welchem Zeitpunkt und aus welchen Gründen seine personenbezogenen Daten abgefragt wurden.Ein Auskunftsrecht über die Identität der Arbeitnehmer des Verantwortlichen, die die Datenabfragen unter seiner Aufsicht und nach seinen Weisungen ausgeführt haben, besteht nur ausnahmsweise, wenn diese Informationen zur Ausübung der Rechte nach der DSGVO unerlässlich sind und die Rechte und Freiheiten dieser Arbeitnehmer berücksichtigt werden.