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Lauterkeitsrechtliche Haftung für getaggte Instagram Postings

IT-Recht Judikaturkurz & buendigBearbeiter: Clemens ThielejusIT 2023/82jusIT 2023, 190 Heft 5 v. 30.10.2023

ECG: § 16 Abs 1, § 19

UWG: § 2

Das Haftungsprivileg des Diensteanbieters schließt nach § 16 Abs 1 iVm § 19 ECG lediglich eine allfällige Schadenersatzhaftung und die strafrechtliche Verantwortlichkeit aus, nicht aber verschuldensunabhängige zivilrechtliche Unterlassungsansprüche (hier: nach § 2 UWG). Ist das Foto, auf dem sich Produkte mit dem Tirol-Logo finden, nicht erst nach Anklicken des Links, sondern bereits im Bereich "Markiert" der Instagram-Seite der Beklagten zu sehen, findet ein Zueigenmachen und damit eine Zurechnung der Irreführung statt, für die der Instagram-Account-Inhaber lauterkeitsrechtlich einzustehen hat.

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