ECG: § 16 Abs 1, § 19
UWG: § 2
Das Haftungsprivileg des Diensteanbieters schließt nach § 16 Abs 1 iVm § 19 ECG lediglich eine allfällige Schadenersatzhaftung und die strafrechtliche Verantwortlichkeit aus, nicht aber verschuldensunabhängige zivilrechtliche Unterlassungsansprüche (hier: nach § 2 UWG). Ist das Foto, auf dem sich Produkte mit dem Tirol-Logo finden, nicht erst nach Anklicken des Links, sondern bereits im Bereich "Markiert" der Instagram-Seite der Beklagten zu sehen, findet ein Zueigenmachen und damit eine Zurechnung der Irreführung statt, für die der Instagram-Account-Inhaber lauterkeitsrechtlich einzustehen hat.