UrhG: § 1 Abs 1
UWG: § 1 Abs 1 Z 1
Es findet keine Urheberrechtsverletzung statt, wenn sich die Parallelen zwischen den Kalendern des vorherigen und des neuen Herstellers auf das Format des Kalenders und die Kombination von Inseraten, Fotos, Monatsübersichten und Piktogrammen beschränken und wesentliche Unterschiede hinsichtlich Layout und verwendeten Bildern bestehen.