vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Verbandsklagen im Datenschutz: Ausblick aus Sicht der Verbandsarbeit in der Praxis

Datenschutz & E-GovernmentMag. Oliver JaindljusIT 2023/44jusIT 2023, 108 Heft 3 v. 21.6.2023

Der Gesetzgeber ist mit der Umsetzung der RL (EU) 2020/1828 derzeit noch säumig.11Vgl Ungerboeck, Regierung ringt um Regelung für Sammelklagen, Online-Standard 2. 1. 2023, abrufbar unter <https://www.derstandard.at/story/2000142219468/regierung-ringt-um-regelung-fuer-sammelklagen > (4. 4. 2023). Die Umsetzungsfrist endete am 25. Dezember 2022 (Art 24 Abs 1). Spätestens mit 25. Juni 2023 ist der Inhalt der "EU-Verbandsklagen-RL"22Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (Text von Bedeutung für den EWR), ABl L2020/409, 1. anzuwenden.33Art 22 Abs 1: "Die Mitgliedstaaten wenden die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie auf Verbandsklagen an, die am 25. Juni 2023 oder danach erhoben werden." Für die neuen44Im Unterschied zu den "alten" Verbandsklägern gem § 29 KSchG. "Verbandskläger" zeichnet der Unionsgesetzgeber vor, wie künftig bis hin zur Verwaltung von Geschädigtendaten Sammelaktionen und -verfahren aufgebaut werden sollen und welche Struktur die klagenden Verbände aufweisen müssen. Dies führt zu "Konsumentenschutz-Ämtern" auf privatrechtlicher Basis, die ohne staatliche Förderung ihre zugedachten Aufgaben nicht erfüllen werden können.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte