VO (EU) 2016/679 : Art 5 Abs 1 lit b, Art 9 Abs 2 lit a und lit h, Art 9 Abs 3, Art 58
ÄrzteG 1998: § 51 Abs 4
Die Ausübung der Abhilfebefugnis nach Art 58 Abs 2 lit d DSGVO setzt zwar inzident voraus, dass die Aufsichtsbehörde im Zuge der Wahrnehmung geeigneter Untersuchungsbefugnisse den maßgeblichen Sachverhalt ermittelt und einen durch die infrage stehenden Datenverarbeitungsvorgänge bedingten Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO festgestellt hat, bedarf aber keines selbstständigen Abspruchs betreffend die Feststellung eines Vorliegens der datenschutzrechtlich relevanten Rechtsverletzung an sich.