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EuGH: Klägergerichtsstand erst bei identifizierbarer Persönlichkeitsrechtsverletzung

IT-Recht JudikaturPersönlichkeitsrechtBearbeiter: Clemens ThielejusIT 2021/72jusIT 2021, 194 Heft 5 v. 21.10.2021

VO (EU) 1215/2012 : Art 7 Z 2, Art 35

ABGB: §§ 16, 1330 Abs 1 und 2

Gem Art 7 Z 2 VO (EU) 1215/2012 (EuGV-VO 2012) ist bei ubiquitär erfolgenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen (hier: Artikel auf der Website eines deutschen Verlags zu einem Holocaust-Überlebenden, die auch in Polen abrufbar ist) jenes Gericht des Ortes zuständig, an dem sich der Mittelpunkt der Interessen jener Person befindet, die geltend macht, durch den Inhalt in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt worden zu sein. Dies gilt jedoch für eine von dieser Person erhobene Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens nur dann, wenn der Inhalt objektive und überprüfbare Elemente enthält, anhand derer sich die Person unmittelbar oder mittelbar individuell identifizieren lässt.

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